Ja, ein Minijob als Pflegehelfer kann neben einer Haupttätigkeit ausgeübt werden, solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die gesamte Arbeitszeit, also Hauptjob und Nebenjob zusammen, 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. In Ausnahmefällen sind kurzfristig bis zu 60 Stunden wöchentlich erlaubt, sofern innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. Zudem sollte geprüft werden, ob der Hauptarbeitgeber einer Nebentätigkeit zustimmen muss. Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln, die eine Genehmigung erforderlich machen, insbesondere wenn der Minijob in der gleichen Branche liegt oder die Arbeitsleistung im Hauptberuf beeinträchtigen könnte. Steuerlich bleibt ein Minijob bis zur 538-Euro-Grenze im Monat abgabenfrei, da der Arbeitgeber die pauschalen Abgaben übernimmt. Verdienste aus einem Minijob werden also nicht mit dem Gehalt aus der Hauptbeschäftigung verrechnet. Wer jedoch mehr als diese Grenze verdient oder mehrere Minijobs hat, bei denen das Gesamteinkommen über 538 Euro liegt, muss Sozialabgaben zahlen.